Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil den sogenannten Bundestrojaner als nicht zulässig angesehen. In der Pressemitteilung des BGH heisst es: "Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage."
Nach der Strafprozessordnung ist eine Durchsuchung nur gestattet wenn, der Beschuldigte anwesend (Anwesenheitsrecht) ist. Zudem hat er das Recht Zeugen hinzuzuziehen, was im Falle einer Online-Durchsuchung beides nicht gewährleistet wäre.
Pressemitteilung